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   FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14   

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https://dejure.org/2016,19591
FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14 (https://dejure.org/2016,19591)
FG München, Entscheidung vom 11.04.2016 - 7 K 2432/14 (https://dejure.org/2016,19591)
FG München, Entscheidung vom 11. April 2016 - 7 K 2432/14 (https://dejure.org/2016,19591)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entstehen eines Veräußerungsverlustes durch die Veräußerung von im Rahmen eines Schenkungsvertrages angeblich unentgeltlich von einem Dritten erworbenen GmbH-Anteilen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen eines Veräußerungsverlustes durch die Veräußerung von im Rahmen eines Schenkungsvertrages angeblich unentgeltlich von einem Dritten erworbenen GmbH-Anteilen

  • rechtsportal.de

    EStG § 17 Abs. 2
    Entstehen eines Veräußerungsverlustes durch die Veräußerung von im Rahmen eines Schenkungsvertrages angeblich unentgeltlich von einem Dritten erworbenen GmbH-Anteilen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Veräußerung von durch Schenkungsvertrag erworbenen GmbH-Anteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZG 2016, 999
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 21.10.1999 - I R 43/98

    Rückübertragung einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Im Gegensatz dazu erfolgt eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen entgeltlich, wenn ihr eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BStBl II 2000, 424).

    Nach Auffassung des BFH, der sich der Senat anschließt, ist im Bereich des § 17 EStG gerade auch die Frage der Entgeltlichkeit weniger an dogmatisch-konstruktiven, denn an wirtschaftlichen Überlegungen zu orientieren, da es darauf ankommt, den wirtschaftlichen Gehalt der Vorschrift zu Geltung zu bringen (BFH in BStBl II 2000, 424).

    Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter fremden Dritten ist eine unentgeltliche Übertragung im Rahmen des § 17 EStG im Allgemeinen nicht anzunehmen, sofern nicht Anhaltspunkte für eine Schenkungsabsicht des übertragenden Vertragspartners bestehen (BFH in BStBl II 2000, 424).

    Dass im Streitfall den fehlenden wirtschaftlichen oder sonst nachvollziehbaren Gründen für eine Schenkung, verbunden mit dem sich aus dem Verhalten des Klägers ergebenden Beweisanzeichen ein höheres Gewicht zukommt als der im Zivilrecht einen hohen Beweiswert zukommenden Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit aller vom Formzwang umfassten Abreden, ist ein Ausfluss davon, dass bei der Auslegung des § 17 EStG - wie generell im Steuerrecht - den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Vorrang vor dogmatisch-konstruktiven und mehr formellen Rechtsgrundsätzen, wie sie im Zivilrecht und besonders im Zivilprozess zum Tragen kommen, zukommt (BFH in BStBl II 2000, 424).

  • BFH, 26.06.2002 - IV R 3/01

    Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Rechtsgrund der Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112).

    Steht fest, dass der Übertragende nicht die Absicht hatte, den Empfänger zu bereichern, handelt es sich auch dann nicht um eine Schenkung, wenn der Anteil entgegen den Vorstellungen des Übertragenden noch werthaltig gewesen sein sollte (BFH in BStBl II 2003, 112).

    Ist bei einer Übertragung eines Gesellschaftsanteils der Empfänger kein Angehöriger des Übertragenden oder eine ihm sonst nahestehende Person, hat der Übertragende keinerlei Veranlassung, dem Empfänger etwas unentgeltlich zukommen zu lassen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112).

    Die Tatsache eines fehlenden wirtschaftlichen oder sonst nachvollziehbaren Grundes für die Übertragung des GmbH-Anteils mit einem steuerlichen Wert von mehreren Millionen Euro ist somit bereits ein starkes Indiz dafür, dass der Schenkungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde, um eine entgeltliche Übertragung zu verdecken, da es unter Fremden keinerlei Veranlassung gibt, dem Empfänger etwas unentgeltlich zukommen zu lassen (BFH-Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 3/01, BStBl II 2003, 112).

  • BFH, 20.12.1988 - VIII R 121/83

    Steuerbescheid - Änderung

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Vielmehr spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass einander nicht nahestehende Personen regelmäßig Leistungen nur entgeltlich nach Maßgabe der zu erwartenden oder bereits erlangten Gegenleistung erbringen (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585).

    Damit ist im Hinblick auf die tatsächliche Vermutung, dass einander nicht nahestehende Personen regelmäßig Leistungen nur nach Maßgabe der zu erwartenden oder bereits erlangten Gegenleistung erbringen (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BStBl II 1989, 585), von einem entgeltlichen Übertragungsvorgang auszugehen.

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 4/13

    Anteilsveräußerung - Vertrag zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Ob eine Veräußerung oder eine Schenkung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände sowie dem Willen und den Vorstellungen der Parteien (BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 4/13, BFH/NV 2014, 1201).

    Bei der Übertragung eines wertlosen GmbHAnteils ohne Entgelt zwischen fremden Dritten ist in der Regel eine Veräußerung anzunehmen (BFH in BFH/NV 2014, 1201).

  • BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05

    Bildung einer § 6b Rücklage - Veräußerung eines Wirtschaftsguts - Entgeltlichkeit

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Ausgehend von der im Steuerrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. u. a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212) ist vielmehr auf das von den Parteien gewollte wirtschaftliche Ergebnis, das durch die zivilrechtliche Gestaltung bewirkt wird, abzustellen (BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460).

    Im Streitfall ist der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles davon überzeugt, dass die Vertragsbeteiligten mit dem Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2010 die in Wahrheit vorgenommene entgeltliche Übertragung des GmbH-Anteils auf den Kläger verdecken wollten, so dass hier die verschleierte entgeltliche Übertragung der Besteuerung zugrunde zu legen ist (zum umgekehrten Fall einer verschleierten Grundstücksschenkung FG Niedersachsen, Urteil vom 15.09.2005 14 K 916/01, juris, bestätigt durch BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, HFR 2008, 1014).

  • BFH, 18.02.1982 - IV R 46/78

    Zuwendungen an Empfänger im Ausland sind nur dann keine Geschenke im Sinn von § 4

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Danach liegt schon dann kein Geschenk vor, wenn eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung ausgeht (BFH-Urteil vom 18. Februar 1982 IV R 46/78, BStBl II 1982, 394 zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).

    Eine erwartete oder bereits erbrachte, hinreichend konkrete Gegenleistung - bei dieser muss es sich nicht notwendig um eine vermögensrechtliche Zuwendung handeln - schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung aus; die Zuwendung muss im Hinblick auf eine bestimmte Handlung des Empfängers erbracht werden (BFH in BStBl II 1982, 394).

  • BFH, 26.02.2014 - I R 59/12

    Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten -

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Auch der Verweis auf mögliche Änderungen in der Steuergesetzgebung überzeugt nicht, da eine zeitliche Begrenzung von Verlustvorträgen bei natürlichen Personen in 2010 ebenso wenig wie jetzt zur Debatte stand und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Nettoprinzip als Ausfluss des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BStBl II 2014, 1016) auch problematisch wäre.
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 26/14

    Erhalt von Bestechungsgeldern - Herausgabe an den Arbeitgeber - Verzicht von

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Rechtsfolge ist, dass die im Streitjahr erfolgte Zuwendung der GmbH-Anteile an den Kläger bei ihm als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln ist, da sie insoweit ein Entgelt für eine vom Kläger erbrachte Leistung darstellt (BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 IX R 26/14, BStBl II 2015, 1019).
  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Ausgehend von der im Steuerrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. u. a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212) ist vielmehr auf das von den Parteien gewollte wirtschaftliche Ergebnis, das durch die zivilrechtliche Gestaltung bewirkt wird, abzustellen (BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460).
  • BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04

    Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer

    Auszug aus FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14
    Auch könne aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. April 2005 VIII R 68/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 762 nicht der Schluss gezogen werden, eine Entgeltlichkeit wäre zu bejahen, weil es sich beim Kläger und A um einander nicht nahe stehende Personen handele.
  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

  • BFH, 15.07.2004 - V R 1/04

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • BFH, 28.01.1992 - VIII R 7/88

    Vermutung für rechtsmissbräuchliche Zwischenschaltung von Basisgesellschaft im

  • BGH, 02.11.2005 - IV ZR 57/05

    Begriff des Scheingeschäfts

  • BFH, 03.08.2007 - V B 73/07

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast; umfangreiche Barzahlungen

  • BFH, 12.06.1975 - IV R 10/72

    Behaupteter Verlust - Atypische Unterbeteiligung - Veräußerung einer atypischen

  • FG Niedersachsen, 15.09.2005 - 14 K 916/01

    Gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG);

  • BFH, 07.09.1972 - IV R 197/68

    Nachträgliche Gehaltsvereinbarungen für im Betrieb mitarbeitende Kinder

  • BFH, 09.05.2017 - IX R 1/16

    Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von unentgeltlich erworbenen

    Deshalb spricht insoweit eine (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts (BFH-Urteile vom 7. März 1995 VIII R 29/93, BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; FG München, Urteil vom 11. April 2016  7 K 2432/14, juris, rechtskräftig).

    cc) Anders als das FG annimmt, ist aufgrund der vorliegenden atypischen Umstände der für Zwecke der Besteuerung --anders als im Zivilrecht-- insoweit allein maßgebende wirtschaftliche Gehalt des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts ohne Bindung an eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung des notariell beurkundeten "Vertrags über die Schenkung und Übertragung" zu prüfen (gleicher Ansicht FG München, Urteil vom 11. April 2016  7 K 2432/14, juris, rechtskräftig).

  • FG Hamburg, 14.11.2017 - 2 K 184/17

    Unentgeltlichkeit der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Bindung des

    Auch wenn der Zeuge daneben noch über weitere Anschaffungskosten an der A GmbH im Bereich von etwa ... EUR verfügte, stellten die durch eine Schenkung verlorenen Anschaffungskosten von über ... EUR auch für ihn einen erheblichen Wert dar, zumal bei dem Alter des Klägers von ... Jahren zum Zeitpunkt der Schenkung nicht mit absoluter Sicherheit vorhergesagt werden konnte, dass die in 2010 aus der Hand gegebenen Anschaffungskosten auch in ferner Zukunft nicht nochmals hätten genutzt werden können, er noch über weitere erhebliche Beteiligungen verfügte (etwa an der C GmbH in Höhe von 16, 7 %) und sich die A GmbH später nach den Angaben des Zeugen wirtschaftlich erholt hat (vgl. auch FG München Urteil vom 11. April 2016 7 K 2432/14, juris).

    Dieser beträgt unstreitig ... EUR, so dass sich der Gewinn auf 0 EUR beläuft (vgl. auch FG München Urteil vom 11. April 2016 7 K 2432/14, juris).

    Die Übertragung des GmbH-Anteils ist vielmehr als Einkünfte aus (sonstigen) Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG in gleicher Höhe anzusetzen, weil sich die Übertragung der Anteile als Entgelt für eine vom Kläger erbrachte Leistung darstellt und mit dem gemeinen Wert (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen ist (vgl. FG München Urteil vom 11. April 2016 7 K 2432/14, juris).

  • FG Sachsen-Anhalt, 27.04.2022 - 3 K 161/21

    Zum Vorliegen von Arbeitslohn bei unentgeltlicher Übertragung von GmbH-Anteilen

    Es werde auf die Entscheidung des FG München vom 11. April 2026, 7 K 2432/14, juris) verwiesen.

    Auch ist der Fall nicht vergleichbar mit dem vom Beklagten genannten Fall des FG München (Urteil vom 11. April 2016 7 K 2432/14).

  • FG Hamburg, 14.03.2018 - 3 K 30/16

    Einkommensteuergesetz: Managementbeteiligung - Berücksichtigung eines Verlustes

    Rechtsgrund der (unentgeltlichen) Übertragung muss demnach sein, dass der Übertragende beabsichtigt, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (FG München, Urteil vom 11.04.2016 7 K 2432/14, juris; BFH-Urteil vom 26.06.2002 IV R 3/01, BFHE 199, 482, BStBl II 2003, 112).

    Der tatsächliche Wert des Anteils ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als sich aus ihm auf die Bereicherungsabsicht des Übertragenden schließen lässt (FG München, Urteil vom 11.04.2016 7 K 2432/14, juris).

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